Artikel 235
Am 02.03.2024 aktualisiert
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Art. 235

1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:

a. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
b. die Zusammensetzung des Gerichts;
c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e. die Verfügungen des Gerichts;
f. die Unterschrift der protokollführenden Person.

2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.

Message
S. 7342 f.

Über jede Instruktions- und Hauptverhandlung ist Protokoll zu führen. Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Aktenvollständigkeit (Art. 53). Das Protokoll hat deshalb die wesentlichen Vorgänge (den formellen Ablauf des Verfahrens) festzuhalten. Anträge und qualifizierte Erklärungen der Parteien sowie prozessleitende Verfügungen sind wortwörtlich aufzunehmen. Ausführungen tatsächlicher Natur hingegen brauchen nur dem wesentlichen Inhalt nach protokolliert zu werden, doch auch dies nur dann, wenn sich die Fakten nicht bereits anderweitig aus den Akten ergeben (z.B. aus den Rechtsschriften, Beilagen oder Beweisprotokollen; vgl. auch Art. 112 BGG). Somit braucht das Gericht weder Vergleichsverhandlungen noch Parteivorträge mitzuschreiben oder aufzuzeichnen. Auch rechtliche Erwägungen im mündlichen Vortrag der Parteien müssen nicht protokolliert werden. In der Wahl der technischen Hilfsmittel ist das Gericht frei, solange den Parteien der Zugang zum Aufgezeichneten gewährleistet bleibt (Recht auf Akteneinsicht). Anders als der Vorentwurf sieht der Entwurf auch die Protokollberichtigung ausdrücklich vor: Das Gericht entscheidet über entsprechende Begehren in Form einer prozessleitenden Verfügung.