Art. 254 Beweismittel
1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a.
sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b.
es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c.
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
Grundsätzlich sind im summarischen Verfahren nur sofort greifbare (d.h. liquide) Beweismittel zulässig, denn nur sie können ohne Verzug abgenommen werden. Dieser Anforderung am besten entspricht die Urkunde (Art. 254 Abs. 1). Doch gibt es zur Beweismittelbeschränkung Ausnahmen: Sofern keine wesentliche Verzögerung zu befürchten ist, können auch die übrigen Beweismittel abgenommen werden (Abs. 2 Bst. a). Das kann der Fall sein, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet: Sie mag für eine Partei- oder Zeugenbefragung oder für einen Augenschein durchaus Raum bieten. Auch der Verfahrenszweck selber kann nach weiteren Beweismitteln rufen (z.B. Zeugeneinvernahmen bei der Absetzung des Verwalters bei Stockwerkeigentum; Abs. 2 Bst. b). Schliesslich gilt in gewissen Verfahren sogar die Untersuchungsmaxime (Art. 255), die keine Beschränkung der Beweismittel duldet (Abs. 2 Bst. c). Diese Differenzierungen entsprechen einem Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer.