Artikel 256
Am 12.06.2023 aktualisiert
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Art. 256 Entscheid

1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.

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S. 7351

Ob das Verfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt wird, liegt im richterlichen Ermessen (Art. 252 Abs. 1). Damit kann dem Einzelfall Rechnung getragen werden. Ein reiner «Aktenprozess» ist die Regel etwa bei der Rechtsöffnung ( Art. 80 ff. SchKG), eine mündliche Verhandlung dagegen beim Eheschutz ( Art. 273 ).
Für die Eröffnung des Entscheides gelten die Regeln des ordentlichen Prozesses. Das Gericht kann seinen Entscheid somit mündlich oder schriftlich eröffnen. Demgegenüber hatte der Vorentwurf durchwegs die schriftliche Eröffnung eines begründeten Entscheides verlangt (Art. 265 Abs. VE), was in der Vernehmlassung jedoch kritisiert wurde. Eine schriftliche Begründung darf – dem summarischen Verfahren entsprechend – sehr knapp ausfallen (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 239 ).
Das Rechtsmittel – Berufung oder Beschwerde – gegen einen Summarentscheid wird nach den Regeln des 9. Titels des zweiten Teils bestimmt. Nur für die freiwillige Gerichtsbarkeit gilt Besonderes – in Anlehnung an das kantonale Prozessrecht (Art. 256 Abs. 2): Wenn sich eine Anordnung im Nachhinein als unrichtig erweist, kann sie auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden, sofern die Rechtssicherheit es erlaubt und keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht (vgl. auch Art. 269 VE). Diese erleichterte Korrekturmöglichkeit entspricht einem praktischen Bedürfnis (z.B. Korrektur eines fehlerhaften Erbscheins).