Art. 256 Entscheid
1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.
Ob das Verfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt wird, liegt im
richterlichen Ermessen (Art. 252 Abs. 1). Damit kann dem Einzelfall Rechnung
getragen werden. Ein reiner «Aktenprozess» ist die Regel etwa bei der Rechtsöffnung
(
Art. 80
ff. SchKG), eine mündliche Verhandlung dagegen beim Eheschutz (
Art. 273
).
Für die Eröffnung des Entscheides gelten die Regeln des ordentlichen Prozesses.
Das Gericht kann seinen Entscheid somit mündlich oder schriftlich eröffnen.
Demgegenüber hatte der Vorentwurf durchwegs die schriftliche Eröffnung
eines begründeten Entscheides verlangt (Art. 265 Abs. VE), was in der Vernehmlassung
jedoch kritisiert wurde. Eine schriftliche Begründung darf – dem summarischen
Verfahren entsprechend – sehr knapp ausfallen (vgl. auch die Erläuterungen
zu
Art. 239
).
Das Rechtsmittel – Berufung oder Beschwerde – gegen einen Summarentscheid
wird nach den Regeln des 9. Titels des zweiten Teils bestimmt. Nur für
die freiwillige Gerichtsbarkeit gilt Besonderes – in Anlehnung an das kantonale
Prozessrecht (Art. 256 Abs. 2): Wenn sich eine Anordnung im Nachhinein
als unrichtig erweist, kann sie auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens
korrigiert werden, sofern die Rechtssicherheit es erlaubt und keine gesetzliche
Vorschrift entgegensteht (vgl. auch Art. 269 VE). Diese erleichterte Korrekturmöglichkeit
entspricht einem praktischen Bedürfnis (z.B. Korrektur eines fehlerhaften
Erbscheins).