Art. 271 Geltungsbereich
Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a. die Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB;
b. die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche
Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c. die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der
Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d. die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden
(Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e. die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren
Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f. die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines
Inventars (Art. 195a ZGB);
g. die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen
Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung
(Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h. die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer
Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen
Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt
(Art. 132 ZGB).
Für viele eherechtliche Angelegenheiten geht heute das Bundesrecht davon
aus, dass die Kantone ein summarisches Verfahren zur Verfügung stellen
müssen. Dies gilt namentlich für den Eheschutz (Art. 172
ff. ZGB), bei dem die gesuchstellende Partei die Tatsachen, die ihr Gesuch
begründen, von Bundesrechts wegen lediglich glaubhaft machen muss. Daran
soll sich auch künftig nichts ändern (Art. 271).
Für das Verfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über
das summarische
Verfahren (vgl.
Art. 252
–
256) – mit folgenden Besonderheiten:
– Eine erste betrifft die Ermittlung des Sachverhalts. Während es heute
– mit Ausnahme der Kinderbelange – Sache des kantonalen Rechts ist, die
Art und Weise der Sachverhaltsermittlung zu bestimmen, ist der Entwurf
hier dem materiellen Wahrheitsprinzip verpflichtet, indem allgemein die
Untersuchungsmaxime vorgeschrieben wird (Art. 272).
– Sodann sind die Parteien grundsätzlich zu einer mündlichen Verhandlung
vorzuladen (Unmittelbarkeitsprinzip;
Art. 273). Nur wenn der Sachverhalt klar oder unbestritten ist, kann darauf verzichtet
werden. Dementsprechend sieht der Entwurf eine Pflicht der Parteien vor,
persönlich vor Gericht zu erscheinen, sofern nicht wichtige Gründe wie
Alter oder Krankheit einen Dispens rechtfertigen.
– Schliesslich ist es wie in allen eherechtlichen Verfahren Aufgabe des
Gerichts, zu versuchen, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen
(Art. 273
Abs. 3).