Artikel 276
Am 05.06.2024 aktualisiert
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Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.

2 Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.

3 Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.

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S. 7360

Die Regelung der vorsorglichen Massnahmen (Art. 276) entspricht inhaltlich Artikel 137 Absatz 2 ZGB. Wie bis anhin begründet die Rechtshängigkeit den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom Eheschutz- zum Scheidungsgericht. Bereits angeordnete Eheschutzmassnahmen dauern jedoch bis zu einer allfälligen Änderung oder Aufhebung durch das Scheidungsgericht weiter. Wie bisher besteht für die vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess kein numerus clausus – im Gegensatz zu den Eheschutzmassnahmen (vgl. Art. 172 Abs. 3 ZGB ). Alle vorsorglichen Massnahmen, die während des Scheidungsverfahrens nötig, geeignet und verhältnismässig sind, können angeordnet werden. Vorsorgliche Massnahmen für vermögensrechtliche Belange der Ehegatten setzen ein entsprechendes Gesuch voraus (vgl. Dispositionsmaxime; Art. 58 ); vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen können dagegen von Amtes wegen angeordnet werden ( Art. 296 Abs. 3).