Artikel 28
Am 25.09.2017 aktualisiert
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Art. 28

1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.

2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.

3 Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

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S. 7266

Die Bestimmung entspricht Artikel 18 GestG, doch wurde sie um die entsprechenden Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsgesetz ergänzt (Abs. 1). Zudem kann eine Klage über die Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes nur dann am alternativen Forum der gelegenen Sache erhoben werden, wenn sie selbstständig ist (Abs. 3). Sie darf also keine fremdrechtlichen Begehren enthalten, auch nicht solche aus bürgerlichem Erbrecht. Doch genügt es, wenn das betroffene Grundstück dem BGBB nur teilweise untersteht.