Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB.
2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
Abs. 1 ist eine reine Verweisnorm, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Scheidungsurteils bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der Kinderbelange regelt das materielle Recht (Art. 129 ZGB und 134 ZGB). Mit «sachlicher Zuständigkeit» ist nicht diejenige nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, sondern jene nach dem ZGB gemeint: Für die Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderbelange kommt daher die differenzierte Regelung von Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB zum Zug, die gewisse Kompetenzen der Vormundschaftsbehörde zuweist. Für eine einvernehmliche Änderung des rechtskräftigen Scheidungsurteils bezüglich vermögensrechtlicher Belange zwischen den Ehegatten (insb. nachehelicher Unter- halt) findet Artikel 140 ZGB nach herrschender Lehre keine Anwendung. Davon geht auch Absatz 2 aus. Ein entsprechender Vertrag muss jedoch um der Klarheit willen und als Schutz vor Übereilung in einfacher Schriftlichkeit vereinbart werden (Art. 11 ff. OR). Bezüglich der Kinderbelange können dagegen Änderungen – mit Ausnahme des persönlichen Verkehrs – nur unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde rechts- gültig vereinbart werden (vgl. im Einzelnen Art. 134 ZGB). Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 290 ff.) sinngemäss (Abs. 3).