Art. 289 Rechtsmittel
Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden.
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S. 7364
Die Scheidung als solche unterliegt der Berufung (Art. 289), doch kann sie nur noch wegen Willensmängeln angefochten werden. Im Vergleich zum geltenden Recht (Art. 149 ZGB) bringt die neue Bestimmung damit eine Vereinfachung. Eine Anfechtung des Urteils bezüglich der Scheidungsfolgen richtet sich hingegen nicht nach Artikel 289. Vielmehr gilt für sie das allgemeine Rechtsmittelsystem.