Artikel 288
Am 06.10.2016 aktualisiert
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Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

1 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

2 Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.

3 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage.2 Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.

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S. 7364

Art. 283 regelt die Fortsetzung des Verfahrens und den Entscheid. Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

Abs. 1 nimmt den Fall auf, dass die Sache bereits spruchreif ist. Gedacht wird an die umfassender Einigung. Möglich ist aber auch, dass bei anfänglicher Teileinigung die Parteien während des Verfahrens – mit oder ohne Hilfe des Gerichts – nachträglich doch noch eine vollständige Vereinbarung zustande bringen. Solche inzidente Vereinbarungen sollen keine neue zweimonatige Bedenkfrist auslösen [Bedenkzeit abgeschafft: vgl. BG vom 25.9.2009, in Kraft seit 1.1.2011 (AS 2010 281; BBl 2008 1959, 1975)]. Die Scheidung kann daher auch in solchen Fällen ohne weiteres ausgesprochen werden, sofern die Vereinbarung genehmigungsfähig und die Bedenkfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.

– Bleiben einzelne oder alle Scheidungsfolgen streitig – z.B. weil eine Partei zwar  den Scheidungswillen, nicht aber die Vereinbarung bestätigt, was als implizite Erklärung im Sinne von Art. 286 Abs.1 gilt –, so kommt es zum sog. Annexverfahren (Abs. 2). Damit kann Art. 112 Abs. 3 ZGB aufgehoben werden.

– Das Gericht setzt den Parteien eine Frist zur Einreichung begründeter Rechtsbegehren zu den streitigen Scheidungsfolgen. Um das Annexverfahren  zu strukturieren, kann  es  die  Parteirollen  explizit  verteilen  (Abs.  2 Satz 2). Für den weiteren Verfahrensablauf sind keine besonderen Vorschriften nötig (vgl. Art. 219). Je nach Komplexität des Falles kann ein einfacher oder doppelter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225). Das Scheidungsgericht kann auch jederzeit eine Instruktionsverhandlung durchführen (Art. 226).

- Absatz 3 betrifft die Frage, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn die Parteien aus irgendeinem Grund ihren Scheidungswillen nicht bestätigen. In diesem Fall ist das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen und gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist anzusetzen, um eine Scheidungsklage einzureichen. Die verfahrensrechtliche Bestimmung in Artikel 113 ZGB wird damit überflüssig und kann gestrichen werden. Bei fristgerechter Einreichung der Scheidungsklage bleiben die Rechtshängigkeit (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. d) und allfällige vorsorgliche Massnahmen (Art. 276) bestehen.