Art. 29 Grundstücke
1 Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig:
a.
dingliche Klagen;
b.
Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer;
c.
Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.
2 Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
3 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt.
4 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.
Artikel 29 entspricht weitgehend Artikel 19 GestG: Die dinglichen Klagen
sowie die Klagen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft gehören wie
bisher an den Ort der gelegenen Sache (Abs. 1 Bst. a und b). Auch der alternative
Gerichtsstand am Domizil der beklagten Partei wird übernommen, hingegen
mit zwei Modifikationen (Abs. 2):
– Zum einen muss sich die Klage auf Rechte am Grundstück beziehen (z.B.
Übertragung des Eigentums, Einräumung einer Dienstbarkeit, Vormerkung eines
persönlichen Rechts) Ein bloss faktischer Bezug zum Grundstück genügt somit
ausdrücklich nicht. Damit wird eine Unklarheit des GestG behoben.
– Keine Anwendung findet das alternative Forum sodann für Klagen auf Errichtung
eines gesetzlichen Pfandrechts (Abs. 1 Bst. c). An sich wäre eine solche
Klage zwar ein Anwendungsfall von Absatz 2, doch besteht hier eine besondere
Notwendigkeit eines zentralen Gerichtsstand am Ort der Sache: Wenn beispielsweise
mehrere Bauhandwerkerpfandrechte im Zusammenhang mit dem gleichen Bauprojekt
von verschiedenen Bauhandwerkern geltend gemacht werden, dürfen die Verfahren
aus Gründen der Sachnähe, der Verfahrensökonomie sowie zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheide örtlich nicht auseinander fallen. Dieser besondere einheitliche
Gerichtsstand wird auch in der Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts
diskutiert. Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt
der Entwurf zwingend das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Abs.
4). Auch hier übernimmt die ZPO den Vorschlag des Vorentwurfs zur Revision
des Immobiliarsachenund Grundbuchrechts.