Artikel 290
Am 18.05.2022 aktualisiert
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Art. 290 Einreichung der Klage

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:

a. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB);
c. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;
d. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
e. die erforderlichen Belege;
f. das Datum und die Unterschriften.

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S. 7365

Für die Scheidungsklage sieht der Entwurf insofern eine wesentliche Vereinfachung vor, als sie – wie die Klage bei vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 244) – ohne schriftliche Begründung eingereicht werden kann (Art. 290 Abs. 1). Eine begründete Klage zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsfolgen ist zwar möglich, aber nicht obligatorisch. Der Entwurf führt die einzelnen Elemente auf, welche eine Scheidungsklage mindestens enthalten muss. Dazu gehören neben den Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen auch die Angabe des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB), auf die sich die klagende Partei beruft. Damit ist beim Gericht eine erste Triage in einfachere und schwierigere Fälle möglich und eine allfällige Einigungsverhandlung kann sinnvoll vorbereitet werden. Eine Partei kann in der Klage verlangen, dass das Gericht über die Scheidungsfolgen eine Einigungsverhandlung durchführt (Art. 285 Abs. 2). Eine Einigungsverhandlung kann vom Gericht aber auch von Amtes wegen angeordnet werden, insbesondere wenn die klagende Partei eine schriftlich begründete Scheidungsklage eingereicht hat.