Art. 291 Einigungsverhandlung
1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2 Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3 Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so gibt das Gericht der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Das Verfahren wird kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das vereinfachte Verfahren.
Art. 291 Einigungsverhandlung
1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2 Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3 Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
In der Einigungsverhandlung prüft das Gericht zunächst, ob ein Scheidungsgrund feststeht (Art. 291 Abs. 1). Dies ist praktisch nur beim Scheidungsgrund des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) möglich, da in diesen Fällen die Sachverhaltsermittlung relativ einfach ist.
– Liegt der Scheidungsgrund vor, so versucht das Gericht zwischen den Ehe- gatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 Abs. 2). Eine solche Einigung ist für die Parteien wie im geltenden Recht bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden. Bei erfolgreicher Einigung kann das Gericht in einfachen Fällen allenfalls im gleichen Termin die Vereinbarung genehmigen (Art. 279) und die Scheidung aussprechen. Zu beachten ist, dass nach dem Entwurf in den Fällen, in welchen der Scheidungsgrund gegeben ist, nicht etwa ein Verfahrenswechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren stattfindet, wenn die Parteien über den Scheidungspunkt einig sind (Art. 292 Abs. 2). Haben die Parteien bereits seit zwei oder mehr Jahren getrennt gelebt, so macht die zweimonatige Bedenkfrist keinen Sinn mehr und würde nur das Verfahren unnötig erschweren.
– Liegt zwar der Scheidungsgrund vor, misslingt jedoch die Einigung über die Scheidungsfolgen, so ist darüber ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen, das mit dem entsprechenden Scheidungsurteil beendet wird (Art. 291 Abs. 3).

S. 2717: s. Botschaft unter Art. 288.
S. 2765 f.: Art. 291 Abs. 3
Die Bestimmung regelt das eigentliche Klageverfahren bei der Scheidungsklage, das heisst für die Fälle, in denen aufgrund der Einigungsverhandlung der Scheidungsgrund nicht feststeht oder keine Einigung über die Scheidungsfolgen zustande kommt. In diesen Fällen setzt das Gericht nach geltendem Recht der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorgaben der Artikel 274–284 ZPO und ist im ordentlichen Verfahren und somit grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Dies erscheint nicht laienfreundlich, vorab wenn es sich zum Beispiel trotz Uneinigkeit über die Scheidungsfolgen um einen einfachen Fall handelt. In der Vernehmlassung wurde daher angeregt, dass für streitige Scheidungssachen und damit die Scheidungsklage das vereinfachte Verfahren gelten sollte (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 6.2.3). Somit kann das Verfahren grundsätzlich mündlich oder auch schriftlich durchgeführt werden, womit den Umständen des konkreten Falls besser Rechnung getragen werden kann. So wird das Verfahren auch in Zukunft schriftlich sein, wenn zum Beispiel komplizierte Vermögensverhältnisse streitig sind; wie bisher ist auch im vereinfachten Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel möglich, wenn die Umstände es erfordern (Vgl. Stephan Mazan, Art. 246 N 18, in: BSK-ZPO, 3. Aufl., Basel 2017; Denis Tappy, Art. 246 N 11, in: CR CPC, 2. Aufl., Basel 2019). Unverändert gelten die besonderen Verfahrensbestimmungen gemäss Artikel 274–284 ZPO und damit insbesondere auch Artikel 277 ZPO bezüglich Feststellung des Sachverhalts. Die bisherige Regelung, wonach das Gericht der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Klagebegründung setzt und das Verfahren bei Nichteinreichung als gegenstandslos abschreibt (Art. 291 Abs. 3 ZPO), ist im neuen Regime entbehrlich: Wurde keine schriftliche Klagebegründung eingereicht, werden die Parteien entweder zur Verhandlung vorgeladen oder ausnahmsweise wird ein Schriftenwechsel und damit ebenfalls Frist zur schriftlichen Klagebegründung angeordnet. Wurde bereits eine schriftliche Klagebegründung eingereicht, so folgen ebenfalls Verhandlung und ausnahmsweise schriftliche Klageantwort. Das ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des vereinfachten Verfahrens. Wird trotz Fristansetzung keine schriftliche Klagebegründung eingereicht, so sind die Parteien in Zukunft zunächst zur Verhandlung vorzuladen. Nach Ansicht des Bundesrates wird damit die Praxistauglichkeit der ZPO bei kontradiktorischen Scheidungsverfahren deutlich verbessert.
Vgl. auchAB 2021 S 690; AB 2022 N 671 f.; AB 2022 N 709; AB 2022 E 648 - 650; AB 2022 N 2252, 2253, 2255, 2256, 2257 und 2261.