Artikel 292
Am 23.02.2021 aktualisiert
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Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:

a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
b. mit der Scheidung einverstanden sind.

2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.

Message
S. 7365

Steht der Scheidungsgrund bei der Einigungsverhandlung dagegen nicht fest – was vor allem bei Klagen gestützt auf Artikel 115 ZGB zutreffen wird –, so ist für den weiteren Gang des Verfahrens entscheidend, ob zwischen den Parteien Einigkeit über die Scheidung als solche besteht oder nicht.

– Bei fehlender Einigkeit setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Bei Nichteinhaltung der Frist wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 291 Abs. 3).

– Bei Einigkeit über den Scheidungspunkt wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren  fortgesetzt (Art. 292 Abs. 1). Artikel 116 ZGB kann gestrichen werden.