Art. 291 Einigungsverhandlung
1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2 Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3 Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
In der Einigungsverhandlung prüft das Gericht zunächst, ob ein Scheidungsgrund feststeht (Art. 291 Abs. 1). Dies ist praktisch nur beim Scheidungsgrund des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) möglich, da in diesen Fällen die Sachverhaltsermittlung relativ einfach ist.
– Liegt der Scheidungsgrund vor, so versucht das Gericht zwischen den Ehe- gatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 Abs. 2). Eine solche Einigung ist für die Parteien wie im geltenden Recht bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden. Bei erfolgreicher Einigung kann das Gericht in einfachen Fällen allenfalls im gleichen Termin die Vereinbarung genehmigen (Art. 279) und die Scheidung aussprechen. Zu beachten ist, dass nach dem Entwurf in den Fällen, in welchen der Scheidungsgrund gegeben ist, nicht etwa ein Verfahrenswechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren stattfindet, wenn die Parteien über den Scheidungspunkt einig sind (Art. 292 Abs. 2). Haben die Parteien bereits seit zwei oder mehr Jahren getrennt gelebt, so macht die zweimonatige Bedenkfrist keinen Sinn mehr und würde nur das Verfahren unnötig erschweren.
– Liegt zwar der Scheidungsgrund vor, misslingt jedoch die Einigung über die Scheidungsfolgen, so ist darüber ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen, das mit dem entsprechenden Scheidungsurteil beendet wird (Art. 291 Abs. 3).