Artikel 299
Am 05.06.2024 aktualisiert
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Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes

1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: 
1.  der Zuteilung der elterlichen Sorge, 
2.  der Zuteilung der Obhut, 
3.  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, 
4.  der Aufteilung der Betreuung, 
5.  des Unterhaltsbeitrages;

b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;

c. das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:
1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder 
2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.


3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

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vgl. unter Art. 297.