Artikel 302
Am 05.06.2019 aktualisiert
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Art. 302

1 Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:

a. Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
b. die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB);
c. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.

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S. 7368

Angelegenheiten des summarischen Verfahrens. Das dritte Kapitel bestimmt, welche Angelegenheiten wegen ihrer Natur bzw. zeitlichen Dringlichkeit im summarischen Verfahren abzuwickeln sind. Im Vordergrund stehen internationale Kindesentführungen (Art. 302 Bst. a). Für sie gelten folgende Besonderheiten (Art. 303): - Die gerichtlichen Anordnungen sind immer mit den erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden, um die direkte Vollstreckung zu ermöglichen (Abs. 1; vgl. auch Art. 337 ). - Zum Zwecke der Deeskalation misst der Entwurf dem Dialog zwischen den Eltern hohe Bedeutung zu: Das Gericht hat von Amtes wegen eine Einigung der Parteien zu versuchen oder sie zu einer Mediation aufzufordern (Abs. 2); auch diese Mediation kann unentgeltlich sein ( Art. 218 ). – Die Eltern sind – soweit erreichbar – persönlich anzuhören; für die Anhörung des betroffenen Kindes gilt die besondere Bestimmung von Artikel 298 (Abs. 3). - Bei Kindsentführungen ist immer eine Vertretung des Kindes anzuordnen (Abs. 4). Diese hat den gleichen Status und die gleichen Kompetenzen wie die Vertretung in den eherechtlichen Verfahren. – Im Übrigen ist das kantonale Gericht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. h) auch für Kindesschutzmassnahmen und für die Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig (Abs. 5). Mit diesen Vorschriften nimmt der Entwurf Vorschläge der Eidgenössischen Expertenkommission über den Kindesschutz bei Kindesentführungen auf. Darüber hinaus beabsichtigt der Bundesrat, das Haager Übereinkommmen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern zu ratifizieren. Noch dieses Jahr soll über einen Entwurf für ein Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager-Übereinkommen zum Schutze von Kindern und Erwachsenen das Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden.