Artikel 314
Am 28.01.2015 aktualisiert
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Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.

2 Die Anschlussberufung ist unzulässig.

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Vgl.

unter Art. 311.