Artikel 314
Am 29.12.2024 aktualisiert
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Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig.

2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage.

2 Die Anschlussberufung ist unzulässig.

Botschaften
(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2771 f.: Art. 314 Abs. 2

Abweichend von den allgemeinen Regelungen (Art. 311–313 ZPO) enthält Artikel 314 ZPO besondere Bestimmungen für das Berufungsverfahren gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) ergangen sind. Im Unterschied zu den allgemeinen Regelungen der Berufung, die sich in der Praxis bewährt haben, ist der besonderen Regelung für summarische Verfahren in einem wichtigen Bereich bereits seit geraumer Zeit Kritik erwachsen (Vgl. z.B. Roland Fankhauser, Übersicht über die familienrechtlichen Bestimmungen im neuen Entwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra.ch 2004, S. 42 ff.): In familienrechtlichen Streitigkeiten, die dem summarischen Verfahren unterstehen – das sind sowohl eherechtliche Verfahren (vgl. Art. 271 ZPO), wie insbesondere das Eheschutzverfahren (Art. 271 Bst. a ZPO), Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO), bestimmte Verfahren der Kinderbelange (Art. 302 ZPO) und betreffend die eingetragene Partnerschaft (Art. 305 ZPO) – erscheinen diese Regelungen zumindest in einem Punkt verbesserungswürdig: Nach Artikel 314 Absatz 2 ZPO ist die Anschlussberufung auch in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung bedeutet gerade in komplexen und umstrittenen Eheschutzsachen, dass lediglich aus prozesstaktischen Gründen sicherheitshalber selbstständig Berufung erhoben wird, was nicht nur einen beträchtlichen Aufwand bedeutet (gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung mit ihrer Erhebung zu begründen), sondern zu weiterer Eskalation führt und auch der späteren Vergleichsbereitschaft abträglich ist (So bereits Roland Fankhauser, Übersicht über die familienrechtlichen Bestimmungen im neuen Entwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra.ch 2004, S. 50 f.). Zukünftig soll daher die Anschlussberufung im Sinne einer Gegenausnahme in diesen familienrechtlichen Summarverfahren zulässig sein. Absatz 2 ist um einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten dieser Verfahren nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 ZPO zu ergänzen. Dieser Vorschlag wurde auch in der Vernehmlassung von einer knappen Mehrheit unterstützt (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.45).

Angesichts der verbreiteten Kritik an der Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Berufung beziehungsweise der Berufungsantwort in diesen Fällen hatte der Bundesrat für diese familienrechtlichen Streitigkeiten im Vorentwurf eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort auf 30 Tage vorgeschlagen. Damit wollte er der Kritik an den kurzen Fristen Rechnung tragen und in der Praxis offenbar auftretende Härtefälle bei der Entscheideröffnung kurz vor Feiertagen oder Ferienzeiten vermeiden. Dieser Vorschlag wurde in der Vernehmlassung jedoch überwiegend kritisiert, weil eine Verlängerung und Verkomplizierung dieser ohnehin belastenden Verfahren befürchtet wurde (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.45.). Aufgrund dieser Kritik verzichtet der Bundesrat auf den ursprünglichen Vorschlag einer isoliert betrachtet letztlich systemwidrigen Verlängerung der Fristen in Artikel 314 Absatz 1 ZPO.

Vgl. auch (zur Frage der Berufungsfrist in familienrechtlichen Streitigkeiten im Summarverfahren) AB 2021 S 692; AB 2022 N 672 und 674; AB 2022 N 710; AB 2022 S 651; AB 2022 N 2256, 2258 und 2262; AB 2023 S 10 f.; AB 2023 N 217 und 219; AB 2023 S 244 und 246; AB 2023 N 529, 530 und 531.