Artikel 321
Am 16.09.2024 aktualisiert
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Art. 321 Einreichen der Beschwerde

1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.

4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.

Message
S. 7377 f.

[Die Botschaft bezieht sich auf Bestimmungen, die von den Räten relativ stark abgeändert wurden.] 

Art. 318 Einreichen der Beschwerde 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. 2 Wird ein Entscheid des summarischen Verfahrens oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist, soweit vorhanden, beizulegen. 4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Art. 319 Verfahren bei fehlender schriftlicher Begründung des angefochtenen Entscheides 1 Wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, so ist die Beschwerde innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz zu erklären, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Rechtsmittelinstanz teilt die Beschwerdeerklärung der Gegenpartei und der Vorinstanz mit. 3 Nach Zustellung der Entscheidbegründung durch die Vorinstanz hat die anfechtende Partei bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen eine Begründung der Beschwerde nachzureichen.
Je nachdem, ob der anfechtbare Entscheid bereits eine schriftliche Begründung enthält (Art. 235), gestaltet sich das Einreichen der Beschwerde anders.
– Sie ist schriftlich und begründet (Rechtsschrift) einzureichen, wenn ein schriftlich begründeter Entscheid vorliegt (Art. 318). Die Frist beträgt grundsätzlich zwanzig Tage (Abs. 1), für Entscheide des summarischen Verfahrens und gegen prozessleitende Verfügungen indessen nur zehn Tage (Abs. 2). Das Gesetz kann sogar noch kürzere Fristen vorsehen (z.B. 7378 Art. 185 SchKG für die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung).
– Ist der angefochtene Entscheid noch nicht schriftlich begründet, so erfolgt das Einreichen der Beschwerde zweistufig wie bei der Berufung. Zunächst ist also eine Beschwerdeerklärung abzugeben (Art. 319 Abs. 1), sodann innert bestimmter Frist eine Beschwerdebegründung nachzuliefern (Abs. 3 und 4). Anders als bei der Berufung sind die Begründungsfristen jedoch keine variierbaren gerichtlichen, sondern fixe gesetzliche Fristen. Sie werden durch die Beschwerdeinstanz auch nicht eigens in Gang gesetzt, sondern beginnen nach der Zustellung der nachträglichen Entscheidbegründung automatisch zu laufen. Dieses strengere Regime dient der Verfahrensbeschleunigung, zumal die Beschwerde ein ausserordentliches Rechtsmittel ist.
Zu beachten ist, dass die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen stets nach Artikel 318 (d.h. als Rechtsschrift) zu erheben ist, denn solche Verfügungen brauchen – weil keine eigentlichen Entscheide – auch nachträglich nicht schriftlich begründet zu werden. 
Nur die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht fristgebunden: Sie kann – ebenfalls als Rechtsschrift – eingereicht werden, solange ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 318 Abs. 4).
Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt das zur Berufung Gesagte (vgl. die Erläuterungen zu Art. 310 ).