Art. 321 Einreichen der Beschwerde
1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
[Die Botschaft bezieht sich auf Bestimmungen, die von den Räten relativ stark abgeändert wurden.]
Art. 318
Einreichen der Beschwerde 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz
innert 20 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides schriftlich
und begründet einzureichen. 2 Wird ein Entscheid des summarischen Verfahrens
oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist
10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Der angefochtene
Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist, soweit vorhanden,
beizulegen. 4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht
werden.
Art. 319
Verfahren bei fehlender schriftlicher Begründung des angefochtenen Entscheides
1 Wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, so ist die
Beschwerde innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz zu erklären, sofern
das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Rechtsmittelinstanz teilt die
Beschwerdeerklärung der Gegenpartei und der Vorinstanz mit. 3 Nach Zustellung
der Entscheidbegründung durch die Vorinstanz hat die anfechtende Partei
bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen eine Begründung der Beschwerde
nachzureichen.
Je nachdem, ob der anfechtbare Entscheid bereits eine schriftliche Begründung
enthält (Art. 235), gestaltet sich das Einreichen der Beschwerde anders.
– Sie ist schriftlich und begründet (Rechtsschrift) einzureichen, wenn
ein schriftlich begründeter Entscheid vorliegt (Art. 318). Die Frist beträgt
grundsätzlich zwanzig Tage (Abs. 1), für Entscheide des summarischen Verfahrens
und gegen prozessleitende Verfügungen indessen nur zehn Tage (Abs. 2).
Das Gesetz kann sogar noch kürzere Fristen vorsehen (z.B. 7378 Art. 185
SchKG für die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung).
– Ist der angefochtene Entscheid noch nicht schriftlich begründet, so
erfolgt das Einreichen der Beschwerde zweistufig wie bei der Berufung.
Zunächst ist also eine Beschwerdeerklärung abzugeben (Art. 319 Abs. 1),
sodann innert bestimmter Frist eine Beschwerdebegründung nachzuliefern
(Abs. 3 und 4). Anders als bei der Berufung sind die Begründungsfristen
jedoch keine variierbaren gerichtlichen, sondern fixe gesetzliche Fristen.
Sie werden durch die Beschwerdeinstanz auch nicht eigens in Gang gesetzt,
sondern beginnen nach der Zustellung der nachträglichen Entscheidbegründung
automatisch zu laufen. Dieses strengere Regime dient der Verfahrensbeschleunigung,
zumal die Beschwerde ein ausserordentliches Rechtsmittel ist.
Zu beachten ist, dass die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen
stets nach Artikel 318 (d.h. als Rechtsschrift) zu erheben ist, denn solche
Verfügungen brauchen – weil keine eigentlichen Entscheide – auch nachträglich
nicht schriftlich begründet zu werden.
Nur die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht fristgebunden: Sie kann
– ebenfalls als Rechtsschrift – eingereicht werden, solange ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 318 Abs. 4).
Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt das zur Berufung
Gesagte (vgl. die Erläuterungen zu
Art. 310
).