Artikel 322
Am 29.05.2019 aktualisiert
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Art. 322 Beschwerdeantwort

1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2 Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.

Message
S. 7378

Wie bei der Berufung prüft die Beschwerdeinstanz in einem ersten Schritt, ob das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 322). Gegebenenfalls kann somit auch die Beschwerde ohne kontradiktorisches Verfahren erledigt werden. Bei der Bemessung der Antwortfrist hat die Rechtsmittelinstanz den Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten: Der Gegenpartei ist ebenso viel Zeit einzuräumen, wie der Beschwerde führenden Partei für die Begründung der Beschwerde zur Verfügung stand.