Artikel 325
Am 31.12.2024 aktualisiert
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Art. 325 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 325 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Botschaften
Botschaft 2006 S 7378 f.

Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die angefochtenen Entscheide wurden daher unmittelbar mit der erstinstanzlichen Eröffnung rechtskräftig. Doch kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung aufschieben, nötigenfalls bei gleichzeitiger Anordnung sichernder Massnahmen (Abs. 2).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2760 f. - Art. 236 Abs. 4 E-ZPO [teilweise übernommen in Art. 325 Abs. 2 revZPO]

(...) In den Fällen, in denen ein Entscheid mit seiner Ausfällung mangels Rechtsmittel mit Suspensivwirkung sofort vollstreckbar ist (wie dies grundsätzlich bei fehlender Berufungsmöglichkeit der Fall ist), hat auch die unterliegende Partei ein Interesse an einem effektiven und raschen Rechtsschutz und damit daran, dass ihr auf Antrag bereits das entscheidende Gericht insofern zu Hilfe kommen kann, dass es die Vollstreckung ausnahmsweise einstweilen bis zu einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz aufschiebt. Denn erfahrungsgemäss kann bis zu einem solchen Entscheid der Rechtsmittelinstanz gemäss Artikel 325 Absatz 2 ZPO einige Zeit verstreichen, innert welcher die unterliegende Partei nicht vor der einstweiligen Vollstreckung geschützt ist. Dies soll nach dem Vorschlag des Bundesrates mittels eines neuen Absatz 4 ergänzt werden. Damit wird auch dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit entsprochen. Nach dem klaren Wortlaut der neuen Bestimmung kann ein solcher einstweiliger Aufschub durch das entscheidende Gericht im Unterschied zum Vorentwurf nur dann in Betracht kommen, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In Ergänzung des Vorentwurfs kann ein solcher Aufschub auch von Amtes wegen erfolgen und hat das Gericht nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anzuordnen. Vorbehalten ist stets ein diesbezüglicher Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Erhebt die unterliegende Partei in der Folge kein Rechtsmittel oder stellt sie im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag um Aufschiebung der Vollstreckung, so entfällt der Vollstreckungsaufschub.

Vgl. auch AB 2021 S 692 und 693; AB 2022 N 671 und 673; AB 2022 N 710; AB 2022 S 651; AB 2022 N 2255 und 2262; AB 2023 S 8 und 10; AB 2023 N 215, 216 und 219; AB 2023 S 244; AB 2023 N 528 und 529.