Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2 Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
Message
S. 7379
Anders als bei der Berufung können im Beschwerdeverfahren weder Noven (neue Tatsachen oder Beweismittel) vorgebracht noch neue Anträge gestellt werden. Auch dies entspricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde. Sie dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Der Novenausschluss gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen. Der Vorbehalt in Absatz 2 bezieht sich z.B. auf die Weiterziehung des Konkursdekrets (Art. 174 SchKG) oder der Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG).