Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38-52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.
2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG, sind vorbehalten.
3 Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Lugano-Übereinkommens.
Neben den Fristen schreibt Art. 43 Abs. 3 revLugÜ vor, dass über den Rechtsbehelf nach den Vorschriften zu entscheiden ist, «die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör massgebend sind». Das Gericht hat zwar allein zu prüfen, ob einer der in den Art. 34 und 35 revLugÜ aufgelisteten Gründe vorliegt. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss im Rahmen des revLugÜ-Rechtsbehelfs aber die Möglichkeit haben, diese Anerkennungsversagungsgründe einer Prüfung bei voller Kognition zu unterbreiten. Dazu gehören auch tatsächliche Einwände, etwa, dass das verfahreneinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt worden sei (Art. 34 Ziff. 2 revLugÜ). Eine Einschränkung der Tatsachenüberprüfung auf «offensichtliche Unrichtigkeit», wie sie nach Art. 320 Bst. b ZPO gegen einen Exequaturentscheid des Vollstreckungsgerichts zum Tragen käme, ist mit dem revLugÜ nicht vereinbar. Art. 47 Abs. 3 revLugÜ verbietet ausserdem während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens Massnahmen, die in das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners eingreifen (vgl. aber Art. 325 Abs. 1 ZPO). Der neue Art. 327a trägt den Vorgaben des revLugÜ Rechnung, indem er die Beschwerde gegen Exequaturentscheide des Vollstreckungsgerichts, die in Anwendung des revLugÜ ergehen, bezüglich der Kognition an das revLugÜ anpasst. Die revLugÜ-Beschwerde hemmt ausserdem die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Exequaturentscheides. Davon ausgenommen sind selbstverständlich die mit dem Exequatur gewährten Sicherungsmittel (vgl. Ziff. 2.7.5). Schliesslich wird der Vollständigkeit halber ausdrücklich auf die vorrangigen Fristen von Art. 43 Abs. 5 revLugÜ hingewiesen (Abs. 3). Diese kommen allerdings nur gegenüber einem erteilten Exequatur zum Tragen. Die Fristen der unterlegenen Gesuchstellerin oder des unterlegenen Gesuchstellers richten sich hingegen nach Art. 321 ZPO.