Artikel 331
Am 01.01.2025 aktualisiert
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Art. 331 Aufschiebende Wirkung

1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.

2 Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 331 Aufschiebende Wirkung

1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.

2 Das Gericht kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7381

Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Revision keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1): Der Entscheid bleibt rechtskräftig und vollstreckbar. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch die Vollstreckung aufschieben, sollte sie noch nicht stattgefunden haben (Abs. 2). Zu berücksichtigen sind dabei die Erfolgsaussichten der Revision sowie die Schwere des Nachteils, der bei Verweigerung des Aufschubs droht. Nötigenfalls sind zum Schutz der Gegenpartei sichernde Massnahmen zu treffen.

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 - Art. 331 Abs. 2 erster Satz

Ersetzung des Wortes "Vollstreckung" durch "Vollstreckbarkeit". In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung.