Artikel 336
Am 02.11.2024 aktualisiert
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Art. 336 Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:

a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.

2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

Message
S. 7382 f.

Anders als der Vorentwurf wird die Vollstreckbarkeit definiert. Sie tritt regelmässig mit der formellen Rechtskraft des Entscheids ein ( Abs. 1 Bst. a ). Formelle Rechtskraft bedeutet, dass der Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Doch gibt es Fälle, in denen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zeitlich auseinander fallen:
– Bei der Berufung kann die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Vollstreckung des noch nicht rechtskräftigen Entscheids bewilligen ( Abs. 1 Bst. b ; vgl. Art. 315 Abs. 2).
– Bei einem ausserordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde und Revision) hat die  Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit, die Vollstreckung aufzuschieben, obwohl der Entscheid bereits rechtskräftig ist ( Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2).
Eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach Abs. 2 ist insbesondere im Hinblick auf die direkte Vollstreckung ( Art. 337 ) unerlässlich. Auch das Betreibungsamt kann eine solche Bescheinigung verlangen, wenn der Gläubiger nach erteilter definitiver Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellt. Die Bescheinigung ist vom Gericht auszustellen, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat.