Artikel 336
Am 02.01.2025 aktualisiert
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Art. 336 Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:

  • a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
    b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.

2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 336 Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:

a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.

2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7382 f.

Anders als der Vorentwurf wird die Vollstreckbarkeit definiert. Sie tritt regelmässig mit der formellen Rechtskraft des Entscheids ein ( Abs. 1 Bst. a ). Formelle Rechtskraft bedeutet, dass der Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Doch gibt es Fälle, in denen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zeitlich auseinander fallen:
– Bei der Berufung kann die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Vollstreckung des noch nicht rechtskräftigen Entscheids bewilligen ( Abs. 1 Bst. b ; vgl. Art. 315 Abs. 2).
– Bei einem ausserordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde und Revision) hat die  Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit, die Vollstreckung aufzuschieben, obwohl der Entscheid bereits rechtskräftig ist ( Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2).
Eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach Abs. 2 ist insbesondere im Hinblick auf die direkte Vollstreckung ( Art. 337 ) unerlässlich. Auch das Betreibungsamt kann eine solche Bescheinigung verlangen, wenn der Gläubiger nach erteilter definitiver Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellt. Die Bescheinigung ist vom Gericht auszustellen, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat. 

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2774 f.: Art. 336 Abs. 3

Artikel 336 ZPO regelt, welche Entscheide vollstreckbar sind. Nach geltendem Recht bestehen bei Entscheiden, die gemäss Artikel 239 ZPO ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, gewisse Rechtsunsicherheiten (vgl. dazu auch Art. 239 Abs. 2bis E-ZPO und dessen Erläuterung [s. Botschaft 2020 S. 2762, Anm. unter Art. 239 - nicht verabschiedete Bestimmung), die durch eine klare gesetzliche Regelung in einem neuen Artikel 336 Absatz 3 ZPO geklärt werden sollen: Auch ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid ist – wie ein schriftlich begründeter Entscheid – vollstreckbar. Grundsätzlich gilt bereits nach geltendem Recht, dass Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung zur Verfügung steht, auch dann mit ihrer Eröffnung vollstreckbar werden, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet werden (Vgl. Daniel Staehelin, Art. 239 N 35 in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016). Vorbehalten sind sodann die Fälle, in denen das Gericht die Vollstreckung auf Antrag einer Partei aufgeschoben hat (vgl. Art. 239 Abs. 2bis E-ZPO).