Artikel 337
Am 10.04.2019 aktualisiert
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Art. 337 Direkte Vollstreckung

1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.

2 Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.

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S. 7383

Herkömmlicherweise geht der Realvollstreckung ein Vollstreckungsgesuch voraus (Art. 338342). In diesem Fall prüft das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit und ordnet die entsprechenden Massnahmen an (Art. 343). Die klassische Realvollstreckung ist somit «indirekt» – es bedarf zuvor einer «Bewilligung» des Vollstreckungsgerichts. Zur Beschleunigung und Erleichterung sieht der Entwurf eine Alternative vor: Bereits das urteilende Gericht darf die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen anordnen (vgl. Art. 236 Abs. 3), so dass sich ein späterer Gang zum Vollstreckungsgericht erübrigt (Abs. 1). Beispielsweise kann der Entscheid der verpflichteten Partei eine Frist für die Herausgabe des Streitobjekts setzen und zugleich die Polizei mit der Wegnahme oder Räumung beauftragen, falls diese Frist nicht eingehalten wird. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird allfällige Zweifel der Polizei an der Vollstreckbarkeit beseitigen. Die direkte Vollstreckung gilt auch interkantonal. Stammt der Entscheid z.B. von einem Waadtländer Gericht und liegt die wegzunehmende Sache im Kanton Solothurn, so kann sich die obsiegende Partei direkt an die Solothurner Polizei wenden, ohne zuvor noch bei einem Solothurner Gericht ein Vollstreckungs- oder Exequaturgesuch stellen zu müssen. Damit wird die Schweiz zu einem einheitlichen Vollstreckungsraum. Auch bei der direkten Vollstreckung hat die unterlegene Partei jedoch die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und um Einstellung des Verfahrens nachzusuchen (Abs. 2). Diese Notbremse ist Art. 85 SchKG nachgebildet.