Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2 Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3 Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1). Somit hat es auch ohne entsprechende Einwendung der verpflichteten Partei abzuklären, ob der Entscheid gehörig eröffnet wurde, ob er formell rechtskräftig ist oder ob gegebenenfalls die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde. Materiellrechtliche Einreden gegen die Vollstreckung hingegen muss die verpflichtete Partei selber ins Spiel bringen (Verhandlungsmaxime). Entsprechend ist das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht kontradiktorisch (Art. 341 Abs. 2).
– Zudem sind die materiellrechtlichen Einwendungen beschränkt (Art. 341 Abs. 3): Grundsätzlich dürfen nur echte Noven wie seitherige Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung angerufen werden – ähnlich wie bei der definitiven Rechtsöffnung des Betreibungsrechts (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wie dort sind Tilgung und Stundung mit Urkunden zu beweisen (Abs. 3). Nicht gerügt werden können somit Verfahrensfehler des Gerichts, das den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat (z.B. fehlende Zuständigkeit, fehlende gesetzliche Vertretung der verpflichteten Partei usw.) – auch nicht bei der interkantonalen Vollstreckung. Solche Mängel sind mit den Hauptrechtsmitteln gegen das Sachurteil zu rügen. Inner- und ausserkantonale Entscheide werden somit vollständig gleichgestellt – neu auch für die Vollstreckung in Geld (vgl. Art. 81 E-SchKG, Ziff. 17 des Anhanges).
– Eine Gleichstellung der inner- und ausserkantonalen Titel erfolgt zudem für die Geldvollstreckung schweizerischer Verwaltungsverfügungen, d.h. für Verfügungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Art. 80 Abs. 2 E-SchKG, Ziff. 17 des Anhangs). Das betreffende kantonale Konkordat wird daher ebenfalls obsolet. Um jedoch als definitive Rechtsöffnungstitel zu gelten, müssen diese Verfügungen – wie die Gerichtsurteile – gewissen Anforderungen genügen: Dazu gehören ein klares Dispositiv, die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren, eine Rechtsmittelbelehrung, der Nachweis der Verfügungsbefugnis der Behörde, eine gehörige Eröffnung sowie eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.