Art. 361 Ernennung durch die Parteien
1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.
2 Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3 Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
4 In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.
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S. 7395
Abs. 1 entspricht Art. 179 Abs. 1 IPRG, Abs. 2 ist eine umformulierte Fassung von Art. 11 Abs. 3 KSG und Abs. 3 entspricht Art. 11 Abs. 2 KSG. Abs. 4 übernimmt den geltenden Art. 274c OR.