Artikel 362
Am 13.10.2021 aktualisiert
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Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht

1 Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn:

a. die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen;
b. eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder
c. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen.

2 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen.

3 Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

Message
S. 7396

Abs. 1 übernimmt Art. 12 KSG. Hinzugefügt wurde die Uneinigkeit der Parteien über die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin. Entsprechend der Bundesgerichtspraxis werden auch die versäumte Ernennung durch die von den Parteien bezeichnete Stelle und die einzuhaltenden Fristen geregelt. Abs. 2 ist neu. Er ermöglicht dem staatlichen Gericht, in einem Mehrparteienverfahren alle Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen. Damit kann eine Blockierung des Verfahrens verhindert werden. Dieses Problem besteht zum Beispiel in einem Verfahren mit vier Parteien und einem Gericht mit drei Richtern. Das staatliche Gericht hat in einem solchen Fall die Wahl, alle Richter zu ernennen oder eine andere, fallspezifische Lösung zu finden. Abs. 3 entspricht Art. 179 Abs. 3 IPRG.