Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
2 Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.
Diese Bestimmung entspricht Artikel 19 KSG. Sie ist vor allem für Schiedsgerichte bedeutsam, bei denen ein Verband oder – bei statutarischen Schiedsklauseln – eine Gesellschaft die Bestellung des Schiedsgerichts beeinflusst (Vgl. z.B. BGE 97 I 488 und BGE 76 I 87). Wie im Fall einer Ablehnung eines Mitgliedes wird auch hier eine unverzügliche Mitteilung an das Schiedsgericht und an die Gegenpartei vorgeschrieben (Abs. 1 zweiter Satz).