Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.
Diese Bestimmung ist neu. Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen ist das Gericht am Ort, wo die vorsorgliche Massnahme angeordnet worden ist, oder das Gericht am Domizil der beklagten Partei zuständig. Aus rein praktischen Gründen wird meist der Anordnungsort der Massnahme ( Art. 13 ) der sachnächste Gerichtsstand sein. Bisher kennen 13 Kantone in ihren Zivilprozessordnungen entsprechende Bestimmungen; auch im Bundesrecht sind solche zu finden (vgl. etwa Art. 273 SchKG ). Dieser Rechtszersplitterung setzt Artikel 37 ein Ende. Vor allem im Immaterialgüterrecht wird diese Bestimmung eine wichtige Rolle spielen. Im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbes und Verdrängungskampfes wird immer wieder versucht, durch vorsorgliche Massnahmen Verkaufssperren und Gebrauchsverbote (von Marken usw.) zu erwirken und sich so Absatzvorteile zu verschaffen. Dies kann beim Betroffenen erhebliche Schäden zur Folge haben. Es rechtfertigt sich deshalb, für entsprechende Ansprüche eine klare Gerichtsstandsordnung zu schaffen.