Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
a.
die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist;
b.
die Massnahme vollstreckt werden soll.
Die Bestimmung entspricht Artikel 33 GestG. Aus systematischen Gründen wird dieser Gerichtsstand neu bei den allgemeinen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit geregelt. Dabei bleiben die Kantone grundsätzlich frei, sachlich das Hauptsachegericht selbst oder einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin zu bestimmen (für Ausnahmen vgl. bei Art. 5 und 6). Der Gerichtsstand für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt auch für die so genannte vorsorgliche Beweisführung (vgl. auch Art. 158; Beweissicherung).