Art. 377 Verrechnung und Widerklage
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht.
2 Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt.
Abs. 1 behebt einen wichtigen Kritikpunkt am Konkordat und entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Das Schiedsgericht muss das Schiedsverfahren nicht mehr sistieren, bis das für die Verrechnungsforderung zuständige Gericht entschieden hat (vgl. demgegenüber Art. 29 KSG). Der Entwurf orientiert sich hier an den Schiedsordnungen verschiedener Handelskammern. Umgekehrt kann ein unter eine Schiedsvereinbarung fallender Anspruch auch vor einem staatlichen Gericht verrechnet werden. Parteien, die vor einem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht die Verrechnungsmöglichkeit ganz oder teilweise ausschliessen wollen, müssen daher einen Verrechnungsverzicht vereinbaren. Die Prüfung der Gültigkeit und des Umfangs des Verzichts fällt immer in die Kompetenz des Schiedsgerichts oder gegebenenfalls des staatlichen Gerichts. Abs. 2 stellt klar, dass für eine Widerklage eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung erforderlich ist. Ein sachlicher Zusammenhang ist demgegenüber nicht geboten. Die Schiedsvereinbarung, auf die sich die Widerklage stützt, muss daher im Wesentlichen jener der Hauptklage entsprechen. So wird eine Widerklage unzulässig sein, wenn die eine Schiedsvereinbarung ein aus Informatikfachleuten, die andere hingegen ein aus Sportrechtsspezialisten und -spezialistinnen zusammengesetztes Schiedsgericht vorsieht.