Artikel 375
Am 11.08.2013 aktualisiert
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Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.

2 Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.

3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.

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S. 7400

Abs. 1 entspricht Art. 27 Abs. 1 KSG und Art. 184 Abs. 1 IPRG. Abs. 2 geht weiter als Art. 27 Abs.2 KSG. Er lehnt sich an Art. 184 Abs. 2 IPRG an und schliesst gleichzeitig Art. 185 IPRG ein. Dass das staatliche Gericht sein eigenes Recht anzuwenden hat, versteht sich von selbst. Auf eine solche Präzisierung wird deshalb verzichtet. Abs. 3 ist neu und stellt klar, dass auch die Mitglieder des Schiedsgerichts ein Recht, aber keine Pflicht haben, an Beweisabnahmen und sonstigen gerichtlichen Handlungen teilzunehmen.