Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
a.
alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und
b.
die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.
3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.
Die beiden Absätze 1 und 2 sind neu. Sie gestatten – unter gewissen Bedingungen – die aktive und passive Streitgenossenschaft sowie die Klagenhäufung. Durch die Möglichkeit der Durchführung von Mehrparteienverfahren wird die Effizienz der Schiedsgerichtsbarkeit gesteigert. Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung von Artikel 28 KSG.
vgl. Anm. unter Art. 357, BGer 4A_627/2011 vom 8.3.2012 E. 3.1-3.2.