Artikel 376
Am 30.10.2013 aktualisiert
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Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter

1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:

a. alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und
b. die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.

3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.

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S. 7400

Die beiden Absätze 1 und 2 sind neu. Sie gestatten – unter gewissen Bedingungen – die aktive und passive Streitgenossenschaft sowie die Klagenhäufung. Durch die Möglichkeit der Durchführung von Mehrparteienverfahren wird die Effizienz der Schiedsgerichtsbarkeit gesteigert. Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Regelung von Artikel 28 KSG.

Frage der subjektive Tragweite der Schiedsvereinbarung

vgl. Anm. unter Art. 357, BGer  4A_627/2011 vom 8.3.2012 E. 3.1-3.2.