Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.
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S. 7401
Bereits der Vorentwurf sah im Kapitel über die unentgeltliche Prozessrechtspflege eine solche Bestimmung vor (Art. 105 Abs. 2 Bst. c VE). Aus systematischen Gründen wurde sie in den Teil über die Schiedsgerichtsbarkeit verschoben.