Artikel 380
Am 01.11.2021 aktualisiert
0
0
1
0

Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.

Message
S. 7401

Bereits der Vorentwurf sah im Kapitel über die unentgeltliche Prozessrechtspflege eine solche Bestimmung vor (Art. 105 Abs. 2 Bst. c VE). Aus systematischen Gründen wurde sie in den Teil über die Schiedsgerichtsbarkeit verschoben.