Art. 381 Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet:
a.
nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
b.
nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.
2 Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.
Der Entwurf weicht vom Vorentwurf ab, indem er sich an Art. 187 IPRG anlehnt. Damit entspricht er einem Anliegen der Vernehmlassung. Abs. 1 begründet den Vorrang der Parteidisposition. Die Parteien können staatliche oder nicht staatliche Rechtsregeln wählen (wie z.B. die Unidroit Principles betreffend internationale Handelsverträge). Die Wahl nicht staatlicher Rechtsregeln ist in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gut verankert. Sie soll ebenfalls in nationalen Schiedssachen offen stehen. Ausserdem können die Parteien das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden. Haben die Parteien keine Wahl getroffen, so ist nach Abs. 2 nach dem Recht zu entscheiden, das ein staatliches schweizerisches Gericht anwenden würde. Für internationale Streitigkeiten bestimmt das Schiedsgericht das anwendbare Recht somit nach dem IPRG; bei internen Streitigkeiten dagegen wendet es schweizerisches Recht an. Die Kollisionsnorm von Art. 187 Abs. 1 IPRG in fine, welche dem Schiedsgericht ein grosses Ermessen einräumt, wird für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht übernommen.