Art. 382 Beratung und Abstimmung
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben alle Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken.
2 Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Beratung oder an einer Abstimmung, so können die übrigen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3 Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.
4 Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so fällt die Präsidentin oder der Präsident den Schiedsspruch.
Abs. 1 entspricht Art. 31 Abs. 1 KSG. Abs. 2 ist neu und von grosser praktischer Bedeutung, wenn sich ein Mitglied nicht kooperativ zeigt. Trotz dieser Regel kann es jedoch vorkommen, dass das Schiedsgericht nicht entscheiden kann, etwa weil sich unter den anderen Mitgliedern keine Mehrheit ergibt. Das Schiedsgericht ist dann neu zu konstituieren. Die Abs. 3 und 4 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen Art. 189 Abs. 2 IPRG. Sie räumen dem Präsidenten oder der Präsidentin das Recht ein, den Schiedsspruch unabhängig von den Mitschiedsrichtern und -richterinnen zu fällen, wenn sich keine Stimmenmehrheit ergibt. Damit wird der an Art. 31 Abs. 2 KSG geübten Kritik Rechnung getragen. Art. 31 Abs. 4 KSG wurde nicht übernommen, da sich das Gebot, nicht ultra petita zu entscheiden, bereits aus dem Beschwerdegrund von Art. 393 Bst. c ergibt.