Artikel 383
Am 04.01.2013 aktualisiert
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Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.

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S. 7402

Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich Art. 32 KSG und 188 IPRG. So können auch Vorfragen (z.B. Abweisung der Verjährungseinrede oder Bejahung der grundsätzlichen Haftung einer Partei) in einem Zwischenschiedsspruch entschieden wer- den. In so genannten Teilschiedssprüchen wird abschliessend über einen Teil der Ansprüche entschieden.