Artikel 384
Am 10.08.2014 aktualisiert
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Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches

1 Der Schiedsspruch enthält:

a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g. das Datum des Schiedsspruches.

2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.

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S. 7402

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen Art. 33 Abs. 1 KSG. Die geltende Praxis in diesem Bereich bleibt vollständig gültig. Anders als in Art. 238 Bst. f wird für Schiedssprüche keine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben – dies mit Blick auf die Laienschiedsgerichte und die bisherige Praxis. Artikel 382 hat nur den Mindestinhalt eines Schiedsspruches zum Gegenstand. Abs. 2 entspricht Art. 189 Abs. 2 IPRG in fine.