Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
a.
die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b.
die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d.
die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e.
sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f.
das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g.
das Datum des Schiedsspruches.
2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen Art. 33 Abs. 1 KSG. Die geltende Praxis in diesem Bereich bleibt vollständig gültig. Anders als in Art. 238 Bst. f wird für Schiedssprüche keine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben – dies mit Blick auf die Laienschiedsgerichte und die bisherige Praxis. Artikel 382 hat nur den Mindestinhalt eines Schiedsspruches zum Gegenstand. Abs. 2 entspricht Art. 189 Abs. 2 IPRG in fine.