Artikel 391
Am 11.09.2026 aktualisiert
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Art. 391 Subsidiarität

Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.

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S. 7404

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 37 Absatz 2 KSG.