Art. 391 Subsidiarität
Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
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S. 7404
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 37 Absatz 2 KSG.
Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
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