Artikel 405
Am 12.09.2017 aktualisiert
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Art. 405 Rechtsmittel

1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

2 Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

Message

Vgl. unter Art. 404