Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.
2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.
Die Bestimmung entspricht Artikel 30 GestG. Zur Klarstellung werden nun die Beteiligungspapiere allgemein (Abs. 1) und die Versicherungspolicen (Abs. 3) ausdrücklich genannt. Damit kann Artikel 13 Absatz 1 VVG aufgehoben werden (vgl. Anhang Ziff. 8). Im Gegensatz zum GestG setzt der Entwurf für die Kraftloserklärung von Grund- pfandtiteln einen speziellen Gerichtsstand am Ort des Grundstücks (Abs. 2). Damit übernimmt die ZPO die im Rahmen der Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts vorgesehene Änderung von Artikel 30 GestG.
Praktische Aspekte sprechen dafür, dass die Kraftloserklärung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung am "vertrauten Ort" stattfinden soll, nämlich dort, wo die Grundpfandverschreibung im Grundbuch eingetragen ist. Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, die aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses eine Nähe zu einem Grundstück und damit einer gelegenen Sache aufwiesen, soll am betreffenden Ort durchgeführt werden. Dies muss umso mehr für das nicht in allen Teilen der Schweiz bekannte Institut der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung gelten. Die teleologische Auslegung des im Kontext der örtlichen Gerichtszuständigkeit verwendeten Begriffes "Grundpfandtitel" führt mithin dazu, den Terminus nicht in einem technisch-sachenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern orientiert am Telos der entsprechenden prozessrechtlichen Norm. (E. 6.7) Die Verwendung des Begriffes "Grundpfandtitel" in Art. 43 Abs. 2 ZPO ist aufgrund von Sinn und Zweck der Norm in einem weiten Sinn zu verstehen und darunter auch die "Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung" zu verstehen.