Art. 44 Anleihensobligationen
Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR.
Das Recht der Anleihensobligationen (Art. 1156 ff. OR) hat eine starke internationalrechtliche Komponente. Von daher ist die örtliche Zuständigkeit nicht in der ZPO, sondern vielmehr im IPRG zu regeln. Da jedoch auch rein nationale Sachverhalte denkbar sind, kann auch das IPRG dem Phänomen nicht immer gerecht werden. Aus diesen Gründen wird dieses spezielle Forum ins Obligationenrecht reintegriert, wodurch internationale und nationale Sachverhalte gleichermassen abgedeckt sind (Verweis auf Art. 1165 E-OR, vgl. Ziff. 5 des Anhanges). In der Sache wird die Regelung von Art. 31 GestG übernommen – unter Präzisierung des Verhältnisses der Gerichtsstände.