Art. 45 Kollektivanlagen
Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.
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S. 7271
Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Artikel 32 GestG; redaktionell ist sie jedoch stark vereinfacht worden. Sie wird später an das entstehende Kollektivanlagengesetz angepasst werden müssen. Da nach der Lehre nicht nur die Anlegerinnen und Anleger, sondern auch die Vertretung der Anlegergemeinschaft aktivlegitimiert ist, wird in der ZPO auch die Vertretung der Anlegergemeinschaft aufgeführt.