Art. 48 Mitteilungspflicht
Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
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S. 7273
Die betreffende Gerichtsperson unterliegt der Pflicht zur Selbstanzeige: Sie hat einen Ausstandsgrund rechtzeitig, d.h. vor dem Tätigwerden, offen zu legen und von sich aus in den Ausstand zu treten. Diese Pflicht gilt auch für eine sachverständige Per- son, da sie Hilfsperson des Gerichts ist. Auch diese Bestimmung ist den anderen Verfahrensordnungen (BGG, StPO) ange- passt worden.