Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
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S. 7274
Das Handeln nach Treu und Glauben ist ein Grundgebot der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 2 Abs. 1 ZGB); es gilt auch im Zivilprozessrecht. Neuere Zivilprozessordnungen sehen diesen Grundsatz ausdrücklich vor und auch der Entwurf – wie bereits der Vorentwurf – erhebt ihn zu einer eigenständigen Verfahrensregel (vgl. auch Art. 3 E-StPO). Die Wahrung von Treu und Glauben durch die Gerichte ergibt sich bereits aus Artikel 9 BV.